(1) Zu den anrechenbaren Kosten für Leistungen bei Freianlagen rechnen neben den Kosten für Außenanlagen auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant und überwacht:
- 1.
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
- Teiche ohne Dämme,
- 3.
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 5.
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 7.
- Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil 4 erforderlich sind,
- 8.
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil 3 nicht erforderlich sind.
(2) Nicht anrechenbar sind die Kosten für Leistungen bei Freianlagen für:
- 1.
- das Gebäude sowie die in § 32 Absatz 3 genannten Kosten und
- 2.
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
(3) §
11 Absatz 1 gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung 7.500 Euro anrechenbare Kosten der Gebäude unterschreitet. Absatz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.