Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.
- Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.
- Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.
- Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11,
- 4.
- Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51,
- 5.
- Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.
- konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.
- sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
§ 49 HOAI Leistungsbild Tragwerksplanung ... Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 5 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für ... in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 in den in der Anlage 13 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst ... der Anlage 13 geregelt. Die Leistungen der Leistungsphase 1 für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 6 und 7 sind im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke des § 42 enthalten. (2) ...
Anlage 2 HOAI (zu § 3 Absatz 3) Besondere Leistungen ... von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen werden, der auch die Grundleistungen ... Erstellen von Ausführungszeichnungen für Ingenieurbauwerke nach § 40 Nummer 1 bis 3 und 5, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern und die bei ... Beseitigung der bei der Leistung festgestellten Mängel, bei Objekten nach § 40 : Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 50 Absatz 2 Nummer 1 und 2 auf ...