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§ 51 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

§ 51 Anwendungsbereich



(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.
Wärmeversorgungsanlagen,

3.
Lufttechnische Anlagen,

4.
Starkstromanlagen,

5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.
Förderanlagen,

7.
nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,

8.
Gebäudeautomation.



 

Zitierungen von § 51 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 HOAI Anwendungsbereich
... einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51 , 5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6. konstruktive ...
§ 52 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars
... richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2. Anrechenbar bei Anlagen in Gebäuden sind auch sonstige Maßnahmen für ... (2) § 11 Absatz 1 gilt nicht, soweit mehrere Anlagen in einer Anlagengruppe nach § 51 Absatz 2 zusammengefasst werden und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer ...