(1) Anrechenbar sind für Leistungen bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion.
(2) Anrechenbar für Leistungen bei Ingenieurbauwerken sind auch die Kosten für Technische Anlagen mit Ausnahme von Absatz 3 Nummer 7, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er oder sie nicht fachlich überwacht,
- 1.
- vollständig bis zu 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
- 2.
- zur Hälfte mit dem 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(3) Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Grundstücks,
- 2.
- die öffentliche Erschließung,
- 3.
- die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen,
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen und
- 5.
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.