(1) Die Sätze 1 und 2 des §
33 Absatz 1 gelten entsprechend. Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des §
47 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.
(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage
12 geregelt.
(3) Die §§
35 und
36 Absatz 2 gelten entsprechend.
§ 45 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars ... für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 46 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. (3) Anrechenbar sind für ... (3) Anrechenbar sind für Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 46 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse ...