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§ 2 - Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2683; 1998 I 4023
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 2 Aufhebung der Zulassung ausländischer Währungen für Grundpfandrechte



Von dem 1. Januar 2002 an können Grundpfandrechte nicht mehr in der Währung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der Euro an die Stelle der nationalen Währungseinheiten getreten ist, neu begründet oder in der Weise geändert werden, daß der aus ihnen zu zahlende Geldbetrag in einer solchen ausländischen Währung angegeben wird. Zu diesem Zeitpunkt bereits im Grundbuch eingetragene Rechte bleiben unberührt.

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