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§ 1 - Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2683; 1998 I 4023
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 1 Zulassung des Euro und ausländischer Währungen für Grundpfandrechte



Geldbeträge von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden können auch in der Währung

1.
Euro,

2.
eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

3.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

4.
der Vereinigten Staaten von Amerika

angegeben werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrPfREuroV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrPfREuroV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrPfREuroV Inkrafttreten
... Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem ... Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der ...