§ 3 - Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro (GrPfREuroV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2683; 1998 I 4023
Geltung ab 15.11.1997; FNA: 315-11-14 Freiwillige Gerichtsbarkeit

§ 3 Reallasten



Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.



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