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Änderung § 9 StabiRatG vom 18.08.2017

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§ 8 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 9 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
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§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente


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(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.


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