Änderung § 1 StabiRatG vom 09.12.2022

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§ 1 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 1 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Stabilitätsrat


(1) 1 Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. 2 Dem Stabilitätsrat gehören an:

1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen,

2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder Minister der Länder,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.

3 Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung eingerichtet.

(2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz der Länder.

(3) 1 Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens zweimal jährlich. 2 Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. 2 Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. 3 Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. 4 Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 5 Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen werden veröffentlicht.



(4) 1 Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit der Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Länder gefasst. 2 Die Stimme des Bundes wird durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Finanzen abgegeben. 3 Bei Entscheidungen, die einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land nicht stimmberechtigt. 4 Entscheidungen, die den Bund betreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(5) 1 Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese regelt auch die Vertretung im Verhinderungsfall.

(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter besteht.



(heute geltende Fassung) 
 



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