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Änderung § 4 StabiRatG vom 09.12.2022

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§ 4 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 4 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Drohende Haushaltsnotlage


(Text neue Fassung)

§ 4 Prüfung einer drohenden Haushaltsnotlage


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende Schwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. 2 Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.



(1) 1 Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Überschreitung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann. 2 Für den Bund sind gegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte festzulegen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushaltsnotlage droht, wenn

1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für den von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Notlage droht, oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine entsprechende Entwicklung ergibt.



2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 überschreitet oder

3. 1 für den Bund oder ein Land
die Projektion nach § 3 Absatz 1 eine entsprechende Entwicklung ergibt. 2 In diesem Fall kann von einer Prüfung abgesehen werden, wenn die Ergebnisse der Projektion bereits Gegenstand einer Prüfung waren und sich danach nicht wesentlich geändert haben.

(3) 1 In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen. 2 Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorgelegt. 2 Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.

(5) Der
Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüfberichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.



(4) Der Stabilitätsrat beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3, ob im Bund oder in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.