Änderung § 9 StabiRatG vom 09.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 StabiRatG, alle Änderungen durch Artikel 3 FAGuaÄndG am 9. Dezember 2022 und Änderungshistorie des StabiRatG

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§ 8 StabiRatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2022 geltenden Fassung
§ 9 StabiRatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Unterrichtung der Parlamente


(Text neue Fassung)

§ 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente


vorherige Änderung

Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.



(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.

(2)
Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.

(heute geltende Fassung) 
 



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