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§ 6 - Artikel 115-Gesetz (G 115)
Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 6 Ausnahmesituationen
1Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. 2Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Haushaltsbegleitgesetz 2025 G. v. 30. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 6 G 115
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2025 (02.10.2025) | Artikel 1 Haushaltsbegleitgesetz 2025 vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 G 115
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
G 115 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 1 HBeglG 2025 Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... „§ 2 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 4. ...
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