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§ 6 - Artikel 115-Gesetz (G 115)

Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 6 Ausnahmesituationen



1Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2 aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes überschritten werden. 2Dieser Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. 3Die Rückführung der nach Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.





 

Frühere Fassungen von § 6 G 115

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 1 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 G 115

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 115 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 1 HBeglG 2025 Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... „§ 2 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 4. ...