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§ 7 - Artikel 115-Gesetz (G 115)

Artikel 2 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2704 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 63-21 Bundeshaushalt
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§ 7 Kontrollkonto



(1) 1Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abweichung auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto) verbucht. 2Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich. 3Soweit von der Ausnahmeregelung des Artikels 115 Absatz 2 Satz 7 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte Nettokreditaufnahme zu bereinigen. 4Die zu verbuchende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im weiteren Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum 1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(2) 1Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken. 2Der negative Saldo des Kontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 3Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt bestimmt sich nach § 4.

(3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert sich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 jeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Betrag, höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt; die Verringerung wird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung der Produktionslücke.



 
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Frühere Fassungen von § 7 G 115

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025 (02.10.2025)Artikel 1 Haushaltsbegleitgesetz 2025
vom 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 G 115

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 G 115 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 115 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 G 115 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
... die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktualisiert. Die Regelungen des § 7 bleiben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Artikel 115-Verordnung (Art115V)
V. v. 09.06.2010 BGBl. I S. 790
§ 1 Art115V Gegenstand der Verordnung
... nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 3 Art115V Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
... der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für die Errechnung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398
Artikel 4 FiskVtrUG Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die ...

Haushaltsbegleitgesetz 2025
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
Artikel 1 HBeglG 2025 Änderung des Artikel 115-Gesetzes
... 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: ...