| § 9 G 115 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 9 G 115 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231 |
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(Text alte Fassung) § 9 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaushalt des Jahres 2011 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe Anwendung, dass das strukturelle Defizit des Haushaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen Schritten zurückgeführt wird. (3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird. |