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Artikel 1 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Artikel 115-Gesetzes
Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a Bereichsausnahme(1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz.(2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4.(3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme." - 2.
- In § 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 3.
- In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 4.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich." - b)
- In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17131/a326302.htm
