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§ 1 - Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG)

§ 1 Konsolidierungshilfen



(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2020 können die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe dieses Gesetzes für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen Euro jährlich erhalten.

(2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die genannten Länder verteilt:

Berlin 80 Millionen Euro

Bremen 300 Millionen Euro

Saarland 260 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt 80 Millionen Euro

Schleswig-Holstein 80 Millionen Euro.

(3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Konsolidierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des laufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drittels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind auch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.

(4) Die gleichzeitige Gewährung von Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.



 

Zitierungen von § 1 KonsHilfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KonsHilfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonsHilfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KonsHilfG Konsolidierungsverpflichtungen
... Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010 ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum 2011 ... des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird. Länder nach § 1 Absatz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, ... von Haushaltsnotlagen gebildete Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1 gesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungssaldos für das abgelaufene Jahr ...
§ 3 KonsHilfG Finanzierung
... von Bund und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der ...