§ 6 - Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)

Artikel 5 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702, 2707 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 18.08.2009; FNA: 2120-8 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.

(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten

1.
führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,

2.
erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern übermittelten Daten,

3.
führt Studien und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere zu

a)
den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,

b)
dem Verlauf der Erkrankungen,

c)
der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,

d)
weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken,

e)
dem Versorgungsgeschehen und

4.
arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3890 m.W.v. 31. August 2021

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Frühere Fassungen von § 6 BKRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BKRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BKRG Aufgaben (vom 31.08.2021)
... der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1 , 2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer ... § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 , 3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 ... 2 Nummer 2, 3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens, 4. die Mitarbeit in Gremien ... Krebsgeschehens, 4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4 , 5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,  ...
§ 7 BKRG Zusammenarbeit mit den Krebsregistern (vom 26.03.2024)
... nach dessen Übermittlung der Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der Prüfung. (2) Zum Zweck der ... Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für eigene, nach ... unterrichtet die Krebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführten Studien und Analysen ergeben. (6) Das Zentrum für ...
§ 11 BKRG Berichterstattung zum Krebsgeschehen (vom 31.08.2021)
... für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswertungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Internetplattform auf seiner ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
Artikel 1 KRDaZuG Änderung des Bundeskrebsregisterdatengesetzes
... der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1 , 2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer ... § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 , 3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 ... 2 Nummer 2, 3. die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens, 4. die Mitarbeit in Gremien ... Krebsgeschehens, 4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4 , 5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7, ... bisherige § 4 wird aufgehoben. 5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „§ 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit ... Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt: „ § 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen (1) Das ... nach dessen Übermittlung der Daten an das Zentrum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der Prüfung. (2) Zum Zweck der ... Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für eigene, nach ... unterrichtet die Krebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 durchgeführten Studien und Analysen ergeben. (6) Das Zentrum für ... der Krebsregister und des Deutschen Kinderkrebsregisters." 6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben. 7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:  ... für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswertungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Internetplattform auf seiner ...


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