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Änderung § 6 BKRG vom 31.08.2021

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§ 5 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 6 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Datennutzung


(Text neue Fassung)

§ 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen


vorherige Änderung

(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten nutzt den Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Nummer 3 bis 8.

(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Landeskrebsregistern auf Verlangen den in Absatz 1 genannten Datensatz zur Nutzung zur Verfügung. Die Weiterleitung an Dritte bedarf eines Antrags nach Absatz 3.

(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann Dritten auf Antrag gestatten,
den Datensatz nach Absatz 1 zu nutzen, soweit ein berechtigtes, insbesondere wissenschaftliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Antrag ist, insbesondere zu Zweck und Umfang der Nutzung, zu begründen und wird dem Beirat zur Stellungnahme vorgelegt. Umfang der Nutzung und Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.

(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen
und stellt Auswertungswerkzeuge auf einer interaktiven Internetplattform zur Verfügung.



(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.

(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten

1. führt die von
den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,

2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern übermittelten Daten,

3. führt Studien und Analysen
zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere zu

a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen
und Krebssterberaten,

b) dem Verlauf
der Erkrankungen,

c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,

d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken
und Sterberisiken,

e)
dem Versorgungsgeschehen und

4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen
und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.