Änderung § 1 BKRG vom 31.08.2021

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§ 1 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 1 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten


(Text neue Fassung)

§ 1 Zentrum für Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung


vorherige Änderung

(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für Krebsregisterdaten eingerichtet.

(2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des Zentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat eingerichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Gesundheit berufen.



(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum für Krebsregisterdaten geführt.

(2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen Krebsregister der Länder und die epidemiologischen Krebsregister der Länder.

 



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