Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BKRG vom 31.08.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KRDaZuG am 31. August 2021 und Änderungshistorie des BKRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BKRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2021 geltenden Fassung
§ 4 BKRG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3890

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Datenabgleich der Landeskrebsregister untereinander und mit dem Zentrum für Krebsregisterdaten ist nach einem für alle Landeskrebsregister einheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des Personenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für jede an Krebs erkrankte Person eine eindeutige Kontrollnummer zu bilden.

(2) Die Kontrollnummer wird im Zentrum für Krebsregisterdaten getrennt von dem Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeichert und darf mit ihm nur zum Zweck des Datenabgleichs zusammengeführt werden. Nach Abschluss des Datenabgleichs, spätestens drei Jahre nach Übermittlung, ist die Kontrollnummer zu löschen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben für die Bildung der Kontrollnummer nach Absatz 1 sowie für den Umgang mit den vom Zentrum für Krebsregisterdaten festgestellten Mehrfachübermittlungen der Landeskrebsregister festzulegen.



 

 
Anzeige