Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 2.
- § 73e wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die Höhe der Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes, die Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden."
- b)
- In Satz 5 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
- 3.
- § 73g wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern oder das zuständige Finanzamt" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungsmäßig angemeldet hat (§
73e) oder wenn er vor dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer schriftlich anerkannt hat."
- 4.
- Nach § 84 Absatz 3h Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen."
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 84 EStDV 2000 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 ) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen. ...
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach den §§ 50 und 50a des Einkommensteuergesetzes auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte und weiterer Vorschriften
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679