Das
Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar
- 1.
- regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
- 2.
- bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
- 3.
- nur bei
- a)
- der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,
- b)
- der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,
- c)
- der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat."
- 2.
- § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuer beträgt
- 1.
- bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);
- 2.
- bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und
- 3.
- bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);".
- 3.
- § 7a wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern."
- 4.
- § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- den Umfang der Besteuerungsgrundlage,".
- 5.
- In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort „Finanzamt" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.
B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Bekanntmachung VersStGNB ... vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), 13. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702 ), 14. den am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 8. ...
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768