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Änderung § 4a BSIG vom 01.12.2021

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§ 4a BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 4a BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. 2 Es kann hierzu die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers im Sinne des Satzes 2 entgegenstehen.

(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) 1 Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. 2 Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.

(4) 1 Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffentlichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechts- und Fachaufsicht mit. 2 Mit der Mitteilung soll es Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden.

(5) 1 Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik im Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie ausschließlich im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. 2 Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. 3 Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt.

(6) 1 Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. 2 Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. 3 Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. 4 Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.