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§ 4a - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte



(1) 1Das Bundesamt ist befugt, die Sicherheit der Kommunikationstechnik des Bundes und ihrer Komponenten, einschließlich technischer Infrastrukturen, die zum Betrieb der Kommunikationstechnik des Bundes erforderlich sind, zu kontrollieren. 2Es kann hierzu die Bereitstellung der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 14 erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen mit Bezug zur Kommunikationstechnik des Bundes einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation verlangen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers der jeweiligen Kommunikationstechnik des Bundes oder eines mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen und die unentgeltliche Herausgabe von Kopien dieser Unterlagen und Dokumente, auch in elektronischer Form, verlangen, soweit nicht Geheimschutzinteressen oder überwiegende Sicherheitsinteressen des Betreibers im Sinne des Satzes 2 entgegenstehen.

(2) Dem Bundesamt ist in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu den Grundstücken und Betriebsräumen, einschließlich Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, die für die Kommunikationstechnik des Bundes verwendet werden, Zugang zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist.

(3) 1Bei Einrichtungen eines Dritten, bei dem eine Schnittstelle zur Kommunikationstechnik des Bundes besteht, kann das Bundesamt auf der Schnittstellenseite der Einrichtung nur mit Zustimmung des Dritten die Sicherheit der Schnittstelle kontrollieren. 2Es kann hierzu mit Zustimmung des Dritten die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen, insbesondere zu technischen Details, zu Strategien, Planungen und Regelungen sowie Unterlagen und Datenträger des Betreibers einsehen und unentgeltlich Kopien, auch in elektronischer Form, anfertigen.

(4) 1Das Bundesamt teilt das Ergebnis seiner Kontrolle nach den Absätzen 1 bis 3 dem jeweiligen überprüften Betreiber sowie im Falle einer öffentlichen Stelle des Bundes der zuständigen Rechts- und Fachaufsicht mit. 2Mit der Mitteilung soll es Vorschläge zur Verbesserung der Informationssicherheit, insbesondere zur Beseitigung der festgestellten Mängel, verbinden.

(5) 1Ausgenommen von den Befugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind Kontrollen der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik im Sinne des § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, soweit sie ausschließlich im Ausland belegen ist oder für das Ausland oder für Anwender im Ausland betrieben wird. 2Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Inland bleiben davon unberührt. 3Näheres zu Satz 1 regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt.

(6) 1Die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 gelten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht für die Kontrolle der Informations- und Kommunikationstechnik, die von den Streitkräften für ihre Zwecke oder dem Militärischen Abschirmdienst genutzt wird. 2Nicht ausgenommen ist die Informations- und Kommunikationstechnik von Dritten, insbesondere von IT-Dienstleistern, soweit sie nicht ausschließlich für die Zwecke der Streitkräfte betrieben wird. 3Die Bestimmungen für die Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt. 4Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.





 

Frühere Fassungen von § 4a BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4a BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5a BSIG Verarbeitung behördeninterner Protokollierungsdaten (vom 01.12.2021)
... § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8 und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2 ...
§ 8 BSIG Vorgaben des Bundesamtes (vom 01.12.2021)
... 1 empfehlenden Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend. (1a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
...  4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des ... 4. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt: „ § 4a Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte (1) Das Bundesamt ist ... übermitteln. § 5 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 bis 4, 8 und 9 gilt entsprechend. § 4a Absatz 6 gilt für die Verpflichtung nach Satz 2 entsprechend."  ... nach Satz 1 empfehlenden Charakter. Für die Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Ausnahme nach § 4a Absatz 6 entsprechend. (1a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im ... von Grundrechten Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 4a , 5 bis 5c, 7b und 7c eingeschränkt." 23. § 13 wird wie folgt ...