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Änderung § 8d BSIG vom 25.07.2015

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§ 8d BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 8d BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 8d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8d Auskunftsverlangen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Bundesamt kann Dritten auf Antrag Auskunft zu den im Rahmen von § 8a Absatz 2 und 3 erhaltenen Informationen sowie zu den Meldungen nach § 8b Absatz 4 nur erteilen, wenn schutzwürdige Interessen des betroffenen Betreibers Kritischer Infrastrukturen dem nicht entgegenstehen und durch die Auskunft keine Beeinträchtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen zu erwarten ist. 2 Zugang zu personenbezogenen Daten wird nicht gewährt.

(2) Zugang zu den Akten des Bundesamtes in Angelegenheiten nach den §§ 8a und 8b wird nur Verfahrensbeteiligten gewährt und dies nach Maßgabe von § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)