Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 BSIG vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BSIG, alle Änderungen durch Artikel 1 ITSiG am 25. Juli 2015 und Änderungshistorie des BSIG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 10 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 9 und deren Inhalt.

(2)
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit den Leistungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber und der betroffenen Wirtschaftsverbände im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Festlegung der in den jeweiligen Sektoren im Hinblick auf § 2 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes gelten. 2 Der nach Satz 1 als bedeutend anzusehende Versorgungsgrad ist anhand von branchenspezifischen Schwellenwerten für jede wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehende Dienstleistung im jeweiligen Sektor zu bestimmen. 3 Zugang zu Akten, die die Erstellung oder Änderung dieser Verordnung betreffen, wird nicht gewährt.

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsverbände und im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen nach § 9 und deren Inhalt.

(3) 1
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem mit den Leistungen verbundenen Verwaltungsaufwand. 3 Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen.