Änderung § 8 BSIG vom 27.06.2020

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§ 8 BSIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 BSIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 73 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vorgaben des Bundesamtes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. 2 Das Bundesministerium des Innern kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. 3 Das Bundesamt berät die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem Absatz empfehlenden Charakter.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. 3 Das Bundesamt berät die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. 4 Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane haben die Vorschriften nach diesem Absatz empfehlenden Charakter.

(2) 1 Das Bundesamt stellt im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 technische Richtlinien bereit, die von den Stellen des Bundes als Rahmen für die Entwicklung sachgerechter Anforderungen an Auftragnehmer (Eignung) und IT-Produkte (Spezifikation) für die Durchführung von Vergabeverfahren berücksichtigt werden. 2 Die Vorschriften des Vergaberechts und des Geheimschutzes bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. 2 IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. 3 Die Vorschriften des Vergaberechts bleiben unberührt. 4 Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Bundesbehörden diese Produkte beim Bundesamt abrufen. 5 Durch Beschluss des Rats der IT-Beauftragten der Bundesregierung kann festgelegt werden, dass die Bundesbehörden verpflichtet sind, diese Produkte beim Bundesamt abzurufen. 6 Eigenbeschaffungen anderer Bundesbehörden sind in diesem Fall nur zulässig, wenn das spezifische Anforderungsprofil den Einsatz abweichender Produkte erfordert. 7 Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 genannten Gerichte und Verfassungsorgane.






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