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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Verkehrsmärkte,

2.
Schiffsbetrieb,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchKfmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 , 9 und 10 ...