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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau (SchKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2004 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-331 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Zeitliche Gliederung -



Fachrichtung Linienfahrt


A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.

B.


1. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,

1.2
Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.5
Umweltschutz, Lernziel d,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.3
Datenschutz und Datensicherung,

6.
Klarierung,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

fortzusetzen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz, Lernziele a bis c,

5.
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,

6.
Klarierung,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,

fortzusetzen.

2. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Lernziel b,

5.
Marketing, Lernziel a,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Betriebliches Rechnungswesen,

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziele b und c,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
Controlling,

5.
Marketing, Lernziele d und e,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziele b und c,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

fortzusetzen.

3. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,

II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II.
1.2 Intermodale Transporte,

II.
1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,

II.
1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

I.
5. Marketing, Lernziele d und e,

I.
8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziel c,

I.
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,

I.
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,

I.
9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,

II.
1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II.
1.2 Intermodale Transporte,

II.
1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,

II.
1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,

fortzusetzen.

1)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)
Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt



Fachrichtung Trampfahrt


A.


Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.

B.


1. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,

1.2
Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.5
Umweltschutz, Lernziel d,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,

1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.3
Datenschutz und Datensicherung,

6.
Klarierung,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

fortzusetzen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5
Umweltschutz, Lernziele a bis c,

5.
Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,

6.
Klarierung,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,

fortzusetzen.

2. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, Lernziel b,

5.
Marketing, Lernziel a,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Betriebliches Rechnungswesen,

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziele b und c,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3
Controlling,

5.
Marketing, Lernziele d und e,

7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

4.2
Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5.
Marketing, Lernziele b und c,

8.
Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

fortzusetzen.

3. Ausbildungsjahr


(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,

II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II.
2.2 Befrachtung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

I.
5. Marketing, Lernziele d und e,

I.
8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziel c,

I.
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,

I.
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,

I.
9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,

II.
2.3 Projektlogistik

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I.
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,

II.
2.2 Befrachtung

fortzusetzen.

1)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)
Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
vom 09.06.2011 BGBl. I S. 1075

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SchKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV
... durch das Wort „Ergebnisse" ersetzt. 5. Die Anlage 2 (zu § 5) Fachrichtung Linienfahrt Abschnitt B 3. Ausbildungsjahr wird wie folgt ...