Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau vom 01.08.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. SchKfmAusbVÄndV am 1. August 2011 und Änderungshistorie der SchKfmAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2011 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1075
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau - Zeitliche Gliederung -


Fachrichtung Linienfahrt

A.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.

B.

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,

1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.5 Umweltschutz, Lernziel d,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.3 Datenschutz und Datensicherung,

6. Klarierung,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

fortzusetzen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,

5. Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,

6. Klarierung,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,

fortzusetzen.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

5. Marketing, Lernziel a,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1 Betriebliches Rechnungswesen,

4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5. Marketing, Lernziele b und c,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3 Controlling,

5. Marketing, Lernziele d und e,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5. Marketing, Lernziele b und c,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

fortzusetzen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,

II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II. 1.2 Intermodale Transporte,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern,

(Text neue Fassung)

II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,

II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

I. 5. Marketing, Lernziele d und e,

I. 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,

I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,

I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,

I. 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,

II. 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II. 1.2 Intermodale Transporte,

vorherige Änderung

II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern, Lernziel d,



II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,

II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,

fortzusetzen.

1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt



Fachrichtung Trampfahrt

A.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.

B.

1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,

1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,

1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,

1.5 Umweltschutz, Lernziel d,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,

1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

2.3 Datenschutz und Datensicherung,

6. Klarierung,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,

fortzusetzen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,

5. Marketing, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,

6. Klarierung,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,

fortzusetzen.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

5. Marketing, Lernziel a,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1 Betriebliches Rechnungswesen,

4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5. Marketing, Lernziele b und c,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.3 Controlling,

5. Marketing, Lernziele d und e,

7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,

5. Marketing, Lernziele b und c,

8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,

fortzusetzen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,

II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,

II. 2.2 Befrachtung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,

I. 5. Marketing, Lernziele d und e,

I. 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,

fortzusetzen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,

I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,

I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,

I. 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,

II. 2.3 Projektlogistik

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,

II. 2.2 Befrachtung

fortzusetzen.

1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt