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§ 1 - Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)

V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2730 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 611-1-34 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze



(1) Durch diese Verordnung wird bezogen auf den Tarif bestimmt, wie der Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes, der auf das Krankentagegeld und auf Leistungen entfällt, auf die ein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind, durch einheitliche prozentuale Abschläge auf den zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlten Beitrag zu ermitteln ist, soweit diese Versicherungsleistung nicht bereits als gesonderter Tarif ausgewiesen wird.

(2) Werden in einem gesonderten Tarif ausschließlich Krankentagegeld oder Leistungen ausgewiesen, auf die ein Anspruch besteht und die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht vergleichbar sind, ist der für diesen Tarif entrichtete Beitrag insgesamt nicht abziehbar. Im Übrigen ist der nicht abziehbare Beitragsanteil nach § 3 zu ermitteln, wenn Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 oder Krankentagegeldleistungen oder Krankenhaustagegeldleistungen versichert sind.



 

Zitierungen von § 1 KVBEVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KVBEVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBEVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KVBEVO Definitionen und Leistungsbestimmungen
... Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 liegen insbesondere vor bei 1. ambulanten Leistungen durch einen Heilpraktiker ...
§ 3 KVBEVO Ermittlung des Abschlags (vom 01.01.2016)
... Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld zusammen mit anderen Leistungen versichert ist. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Für Krankentagegeld, das zusammen mit anderen ...