Das
Telemediengesetz vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das durch Artikel
2 des Gesetzes vom
25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.
- 2.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
- 3.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
- 4.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
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- *)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 82) geändert worden ist, sind beachtet worden.
1. Telemedienänderungsgesetz
G. v. 31.05.2010 BGBl. I S. 692