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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 47 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Situationsaufgabe im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',

2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 1 Absatz 5,

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Prozess- und Projektmanagement' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. die Benennung, das nach Absatz
2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Personalmanagement' sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4. die Gesamtnote
nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach
§ 8.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung)