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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 47 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ProManElPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 47 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement"
§ 5 Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben"
§ 6 Prüfungsteil „Personalmanagement"
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Wiederholung der Prüfung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik
(Text neue Fassung)

§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8
Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 9
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 10 Zeugnisse
§ 11 Wiederholung der Prüfung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik
Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte

§ 4 Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement"


(1) Im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement' soll die Befähigung nachgewiesen werden, Prozesse in einem der Handlungsfelder

1. Entwicklung (Systems engineering),

2. Produktion (Production engineering) oder

3. Service (Services engineering)

zu analysieren sowie Projekte zur Veränderung von Prozessen durchführen zu können.

(2) In den Handlungsfeldern sind folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

1. Im Handlungsfeld Entwicklung (Systems engineering):

a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für neue oder zu optimierende Produkte oder Lösungen,

b) Entwickeln oder Optimieren von Produkten oder Lösungen unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben auch unter dem Aspekt der stofflichen Wiederverwertbarkeit,

c) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen, Planen von Kosten sowie von personellen und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,

d) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Durchführen und Überwachen von Entwicklungsarbeiten einschließlich Tests, Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichungen,

e) Erstellen von Projektdokumentationen, insbesondere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnungsdaten,

f) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen auch unter dem Aspekt der Energie- und Ressourceneffizienz,

g) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen;

2. im Handlungsfeld Produktion (Production engineering):

a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für die Produktion,

b) Entwickeln oder Optimieren von Produktionsprozessen, Prüfmethoden und -abläufen unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben auch unter dem Aspekt der Energie- und Ressourceneffizienz,

c) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen, Planen von Kosten sowie von personellen und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,

d) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Steuern und Überwachen der Produktion, Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichungen,

e) Erstellen von Projektdokumentationen, insbesondere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnungsdaten,

f) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen,

g) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen;

3. im Handlungsfeld Service (Services engineering):

a) Analysieren von Vorgaben und Konzepten für Dienstleistungen,

b) Beraten von Kunden, insbesondere hinsichtlich des energie- und ressourceneffizienten Betriebs und der umweltschonenden Entsorgung von Anlagen,

c) Entwickeln oder Optimieren von Dienstleistungen unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken, Vorgaben auch unter dem Aspekt der Energie- und Ressourceneffizienz,

d) Strukturieren von Projekten unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen, Planen von Kosten sowie von personellen und sächlichen Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten,

e) Umsetzen von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Steuern und Überwachen der Dienstleistungserbringung, Koordinieren des Personaleinsatzes, Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Ergreifen von Maßnahmen bei Zielabweichungen,

f) Erstellen von Projektdokumentationen, insbesondere Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnungsdaten,

g) Bewerten von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen,

h) Darstellen von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen.

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(3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(4) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.



(3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.

(4) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.

(5) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 2 zu bewerten.



(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung




§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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(1) Der Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Situationsaufgabe im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind gesondert zu bewerten.

(2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel zu bilden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen
nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',

2. dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'.

(5) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach
§ 1 Absatz 5,

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Prozess- und Projektmanagement' sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. die Benennung, das nach Absatz
2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Personalmanagement' sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4. die Gesamtnote
nach Absatz 4 und

5. gegebenenfalls die Freistellungen nach
§ 8.

4 Jede Freistellung nach Satz
3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen


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Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen dieser Prüfungsleistung entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

(2) Der Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',
die zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' sowie die Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Personalmanagement' sind einzeln zu bewerten.

(3) Aus
den Bewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' ist das arithmetische Mittel zu bilden.

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§ 9 (neu)




§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. 2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:

1. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',

2. dem nach § 8 Absatz 3 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und

3. der Bewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 10 (neu)




§ 10 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 9 Wiederholung der Prüfung




§ 11 Wiederholung der Prüfung


(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

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(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestanden Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

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§ 10 Inkrafttreten




§ 12 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik




Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Spezialistenprofile in der Elektrotechnik


Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanager Elektrotechnik/zur Geprüften Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.

1. Systemspezialist Elektrotechnik/Systemspezialistin Elektrotechnik

1.1 Arbeitsgebiet:

Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produkt- oder systemtechnische Aufgabenstellungen. Sie projektieren und entwerfen elektrische Komponenten, Geräte, Anlagen oder Systeme. Sie arbeiten im Bereich der Entwicklung, erstellen Prototypen oder Sonderanfertigungen.

1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Systemspezialisten Elektrotechnik/Systemspezialistinnen Elektrotechnik

- werten Kundenanforderungen aus, beraten Kunden, führen technische Klärungen durch,

- führen Schätzungen des technischen Umfanges, Kosten- und Terminschätzungen durch,

- bereiten Angebote vor, halten die Anforderungen, den Zeit- und Kostenrahmen fest,

- arbeiten Konzepte auch unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus, legen die notwendigen Hard- und Softwarekomponenten fest, dimensionieren Komponenten, planen Kosten und Termine,

- setzen die Anforderungen in Spezifikationen um, entwerfen und simulieren Produkte oder Systeme,

- programmieren hardwarenahe Software, Testsoftware, Bauteile oder Steuerungen,

- testen Prototypen im Labor, integrieren und testen Prototypen,

- erstellen Schaltungs- und Nutzerdokumentationen, erstellen Produktionsunterlagen (Stücklisten, Verdrahtungspläne sowie Layoutdaten oder Installationspläne),

- begleiten die Abnahme der Produkte oder Systeme, parametrieren Produkte oder Systeme, optimieren die Parametrierung, lösen Schnittstellenprobleme,

- erstellen Betriebsanleitungen, Richtlinien für die Parametrierung der Produkte oder Systeme sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten oder erbringen dazu Vorleistungen,

- optimieren Schaltungen, Software und Parametrierungen entsprechend der Informationsrückläufe aus der Produktion, von den Nutzern und vom Service,

- bewerten und evaluieren Produkte, Lösungen und Entwicklungsprozesse.

1.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus:

- analytische Fähigkeiten,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kommunikations- und Teamfähigkeit,

- Problemlösefähigkeit, Managen von Projekten und Prozessen,

- systematisch-methodisches Vorgehen,

- Methoden und Konzepte der Systemintegration und -anpassung,

- Einhaltung von Entwicklungs- und Qualitätsstandards,

- Einsatz von Analysewerkzeugen.

1.4 Nachweis der Qualifikationen:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

2. Fertigungsspezialist Elektrotechnik/Fertigungsspezialistin Elektrotechnik 2.1 Arbeitsgebiet

Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik erarbeiten in Teams mit Entwicklern und anderen Fachkräften, Produktionsmittelherstellern und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstellungen in der Fertigung für elektrotechnische Produkte.

2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Fertigungsspezialisten Elektrotechnik/Fertigungsspezialistinnen Elektrotechnik

- analysieren Aufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten, Einhaltbarkeit von Terminen sowie auf Übereinstimmung mit Fertigungsvorgaben, führen technische Klärungen durch,

- vergleichen Fertigungs-, Montage- und Prüfverfahren hinsichtlich Produktqualität, Prozesssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,

- erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten und Stückzahlausbringungen, schätzen Bearbeitungszeiten,

- wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch,

- erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,

- disponieren Material, rufen Fertigungsteile bei internen und externen Lieferanten ab und geben Produktionsaufträge ins Produktionsnetzwerk, wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,

- erstellen Prüfkonzepte für die Produktion, planen Prüfadapter, -maschinen und -software,

- überwachen den Fortschritt der Auftragsbearbeitung,

- überwachen die Einhaltung der Qualitätsvorgaben und leiten bei Abweichungen entsprechende Maßnahmen ein,

- beheben Störungen in Produktionsanlagen oder leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein, setzen Software zur Instandhaltung, Fehlersuche und Optimierung von Produktionsanlagen ein, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit,

- schließen Fertigungsaufträge ab, dokumentieren Fertigungsdaten,

- bewerten und evaluieren Produktionsprozesse, optimieren Prozesse, wirken bei der Entwicklung von Produkten mit.

2.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus:

- analytische Fähigkeiten,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kommunikations- und Teamfähigkeit,

- Problemlösefähigkeit, Prozess- und Projektkoordinierung,

- Systematisch-methodisches Vorgehen,

- Einhalten von Qualitätsstandards.

2.4 Nachweis der Qualifikation:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

3. Montagespezialist Elektrotechnik/Montagespezialistin Elektrotechnik 3.1 Arbeitsgebiet:

Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik koordinieren und überwachen die Abläufe beim Bau von Anlagen und Systemen beim Kunden.

3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Montagespezialisten Elektrotechnik/Montagespezialistinnen Elektrotechnik

- analysieren Montageaufträge und prüfen sie auf technische Machbarkeit, Lieferbarkeit von Komponenten und Einhaltbarkeit von Terminen, führen technische Klärungen durch,

- strukturieren Montageabläufe unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen, Risikoabwägungen und Umweltschutz, erstellen Ablaufpläne, ermitteln den Bedarf an internen und externen Leistungen, disponieren Material,

- ermitteln qualitative und quantitative Personalbedarfe, stellen Montageteams zusammen, planen Personaleinweisungen,

- bereiten Ausschreibungen vor, werten Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten aus,

- schließen Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträge ab,

- richten Baustellen ein, beurteilen sie hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, sorgen für Energieversorgung,

- steuern Abläufe unter Berücksichtigung von Prioritäten, beauftragen Arbeitspakete, verfolgen ihre Erledigung und nehmen sie ab, überwachen zugewiesene Budgets, Termine und Qualitätsziele, erkennen Risiken und begrenzen sie, koordinieren zugewiesene Teams, Dienstleister und externes Personal,

- veranlassen Transport, Umschlag und Lagerung und gewährleisten die Werterhaltung der Betriebsmittel,

- führen Funktions- und Sicherheitsprüfungen durch und veranlassen sie, nehmen elektrische Anlagen in Betrieb, leiten Maßnahmen der Fehlerbehebung ein,

- erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren über Optimierungsmöglichkeiten,

- sorgen für die Räumung und den Abbau der Baustelle unter umweltrelevanten Gesichtspunkten,

- übergeben Anlagen, erstellen Aufmaß- und Abschlussdokumentationen,

- bewerten und evaluieren Montageprozesse.

3.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus:

- analytische Fähigkeiten,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kommunikations- und Teamfähigkeit,

- Problemlösefähigkeit, Projektorganisation, Projektkoordinierung,

- Zeitmanagement, Aufgabenplanung und -priorisierung,

- Systematisch-methodisches Vorgehen,

- Baustellenlogistik,

- Einhalten von Qualitätsstandards,

- Einhalten von Sicherheitsstandards.

3.4 Nachweis der Qualifikationen:

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.

4. Servicespezialist Elektrotechnik/Servicespezialistin Elektrotechnik

4.1 Arbeitsgebiet:

Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik analysieren Probleme und Anfragen der Kunden, erarbeiten Problemlösungen und implementieren diese. Sie unterstützen die Anwendung der Produkte beim Kunden. Sie arbeiten im Bereich des Service.

4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:

Servicespezialisten Elektrotechnik/Servicespezialistinnen Elektrotechnik

- erfassen und klären Kundenanforderungen sowie den Umfang von Serviceleistungen, beraten Kunden hinsichtlich energie- und ressourceneffizienter Lösungen,

- analysieren und simulieren Prozesse und testen Varianten von Produkt- oder Systemlösungen bei Kunden, bewerten technische Lösungsvorschläge, stimmen Entwicklungsarbeiten mit Kunden ab,

- wirken an der Erstellung von qualifizierten Anforderungsprofilen für technische Lösungen mit,

- überwachen Vorhaben bei Kunden, setzen Prioritäten hinsichtlich der zeitlichen Realisierung,

- nehmen Produkte oder Systeme unternehmensintern ab, disponieren die Auslieferung oder Montage, parametrieren Produkte oder Systeme hinsichtlich der kundenspezifischen Erfordernisse,

- übergeben Produkte oder Systeme an Kunden und nehmen zusammen mit den Kunden die Produkte oder Systeme ab,

- koordinieren die im Rahmen der Produkt- oder Systemeinführung notwendigen Aktivitäten, weisen das Bedienpersonal ein und schulen es,

- erstellen Systemdokumentationen und dokumentieren technische Prüfungen, Inbetriebnahmen und Übergaben,

- prüfen Kundenreklamationen, überprüfen Produkte und Systeme, führen Fernüberwachungen und -diagnosen durch, lokalisieren Störungen, entwickeln Ad-hoc-Lösungen, planen und koordinieren im Team Anpassungen oder Mängelbeseitigungen,

- spezifizieren die Parameter für Ersatzteile sowie Softwareupdates und -änderungen,

- beseitigen Fehler, testen Änderungen, erkennen Schwachstellen in elektrischen Systemen und informieren über Optimierungsmöglichkeiten,

- dokumentieren erbrachte Leistungen und rechnen sie ab.

4.3 Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt insbesondere folgende berufliche Befähigungen voraus:

- nutzerorientierte Problemanalyse, analytische Fähigkeiten,

- Akquisitionsstärke,

- Kundenorientierung, Dialogfähigkeit,

- ergebnisorientiertes Handeln,

- Kooperationsfähigkeit,

- Problemlösefähigkeit, Auftrags- und Projektkoordinierung,

- Systematisch-methodisches Vorgehen,

- Einhalten von Qualitätsstandards.

4.4 Nachweis der Qualifikation

Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 2 (aufgehoben)




Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (aufgehoben)




Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement' die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2. zum Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' die Benennung, das nach § 8 Absatz 3 errechnete arithmetische Mittel und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Benennung und die jeweilige Bewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3. zum Prüfungsteil 'Personalmanagement' die Benennung, die Bewertung und die Note dieses Prüfungsteils sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 7.