Eingangsformel - Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (GPVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

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des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie

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des § 44 Nummer 1 Buchstabe b des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 3a Nummer 6 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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1)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, ABl. L 271 vom 30.9.2007, S. 18, ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3) geändert worden ist.



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