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Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauZTyp6uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Geltung ab 04.12.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6



Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 vom 6. November 2008 (eBAnz AT132 2008 V1), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (eBAnz AT135 2008 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe angefügt:

„d)
soweit sie tragend sind, in einen Betrieb, der in einem in Anlage 2 oder 3 bezeichneten Gebiet gelegen ist und die Tiere innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aa)
mit einem Repellent behandelt und

bb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) § 1 Abs. 1a Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe cc wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

ccc)
Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„dd)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

bb)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

ccc)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„cc)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

3.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Komma durch das Wort „oder," ersetzt.

c)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe angefügt:

„cc)
soweit sie tragend sind und innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen

aaa)
mit einem Repellent behandelt und

bbb)
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit untersucht

worden sind,".

4.
Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 4 Ausfuhr

Die §§ 1 bis 3 gelten nicht, soweit empfängliche Tiere ausgeführt werden. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bleibt unberührt."

5.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden die neuen §§ 5 und 6.


Artikel 2 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2008 BlauzungenV § 6b (neu)

Nach § 6a der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt:

„§ 6b Untersuchungspflicht

Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen."


Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Dezember 2008.