Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben
§ 9 Anbauvertrag
Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheinigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschreitungsmenge entsprechend.
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