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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

Abschnitt 4 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Prämie

§ 8 Zulassung des Verarbeitungsunternehmens



(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.

(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzerwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue Besitzer unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.


§ 9 Anbauvertrag



Die auf der Grundlage von Produktionsquotenbescheinigungen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen hat die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört, in vierfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu übersenden. Liegen die Tabakanbauflächen der Erzeuger, die in der den Anbauverträgen beigefügten Namensliste aufgeführt sind, im Zuständigkeitsbereich von zwei oder mehreren Oberfinanzbezirken, so sind die Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen sowie Mitteilungen über Abweichungen in siebenfacher Ausfertigung zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zusatzverträge über die Abnahme einer Überschreitungsmenge entsprechend.


§ 10 Gewährung der Prämie



(1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.

(2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden.

(3) Zuständig für die Ausstellung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ist das für den Sitz der Ankaufsstelle zuständige Hauptzollamt. Nach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht.

(4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht ausgezahlt.

(5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie.


§ 11 Vorschuss



(1) Der Erzeuger kann unter Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens 30 Tage vor dem ersten vereinbarten Liefertermin einen Vorschuss auf die Prämienzahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefertermin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzollamtes beizufügen.

(2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Erzeuger nach der Gewährung der Prämie für jede abgerechnete Lieferung den nach den in § 1 genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinterlegten Sicherheit frei.


§ 12 Zollamtliche Verwiegung



(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.

(2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.


§ 13 Pflichten der Verarbeitungsunternehmen und der Erzeugergemeinschaften



(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt vorab zu melden. Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.

(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche Auflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen zulassen.

(3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunternehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.

(4) Die Verarbeiter und die Erzeugergemeinschaften haben die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) mitzuteilenden Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen.