(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.
(2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.