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Änderung § 3 EnLAG vom 31.12.2015

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§ 3 EnLAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung
§ 3 EnLAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Nach Ablauf von jeweils drei Jahren prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist und legt dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2012, vor. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. 3 In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.



 
(heute geltende Fassung)