Änderung § 3 EnLAG vom 27.06.2020

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§ 3 EnLAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 EnLAG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung anzupassen ist, und legt dem Deutschen Bundestag hierüber in jedem geraden Kalenderjahr einen Bericht, erstmalig zum 1. Oktober 2016, vor. 2 Dabei sind unter Berücksichtigung der Zielsetzungen nach § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auch notwendige Optimierungsmaßnahmen zu prüfen. 3 In diesem Bericht sind auch die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 darzustellen.



 
(heute geltende Fassung) 



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