Die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin vom
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1187) ist wie folgt zu berichtigen:
§
13 Absatz 1 Nummer 3 muss wie folgt lauten:
- „3.
- Prüfungsbereich Planung und Gestaltung 15 Prozent,".