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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 11 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 11 Gebietsmäßige Abgrenzung



Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungsrechnung aufzustellen, so dürfen Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen, die am Währungsstichtag den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in Berlin unterlagen, in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung nicht ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die am Währungsstichtag ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in Berlin hatten.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
... Worte "31. August 1948" die Worte "31. August 1949"; 7. in § 11 an die Stelle der Worte "in Berlin" die Worte "im Bundesgebiet mit Ausnahme des ...