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Abschnitt III - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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Abschnitt III Passiven

§ 10 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten



Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.


§ 11 Gebietsmäßige Abgrenzung



Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungsrechnung aufzustellen, so dürfen Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen, die am Währungsstichtag den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in Berlin unterlagen, in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung nicht ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die am Währungsstichtag ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in Berlin hatten.


§ 12 Ausstehende Kapitaleinlagen



Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.


§ 13 Rückstellungen



(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.

(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.


§ 14 Pensionsrückstellungen



(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte am 21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungsleistung hatte oder das Versicherungsunternehmen einem Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungsleistungen verpflichtet war, gleichviel, ob ein derartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, längerer betrieblicher Übung oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht.

(2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3 und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni 1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft hatte.

(3) Eine Rückstellung darf gebildet werden

1.
für laufende Pensionen in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts einer laufenden Rente, gegebenenfalls einschließlich des Barwerts der Anwartschaft auf eine Witwen- und Waisenrente,

2.
für Pensionsanwartschaften in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen abzüglich des Barwerts der in den nachfolgenden Jahren bis zum voraussichtlichen Eintritt des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringenden gleichbleibenden Jahresbeträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleichbleibende Jahresprämien) sind auf den Zeitpunkt der Entstehung der Pensionsverpflichtung (Pensionszusage) zu berechnen.

(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3 ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.

(5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Vergleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Berechnung der Rückstellung bei privaten Versicherungsunternehmen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge nach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die Bezüge nach dem Stande vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt werden. Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst- oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-, Tarif- oder Betriebsordnung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig, so ist diesen Leistungen das Gesetz über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) zugrunde zu legen.

(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörigkeit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz berücksichtigungsfähige Teil

1.
zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer späteren Beendigung der Wartezeit in diesem Zeitpunkt bestehenden Anwartschaft

2.
zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen Steigerungen oder Minderungen bestehenden Anwartschaft

steht.

Entsprechend dem sich aus diesen beiden Verhältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist die Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.

(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pensionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditätsrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfahren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzuwenden.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstellungen wegen subsidiärer Pensionsverpflichtungen im Sinne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maßgabe, daß

1.
auch bei Anwartschaften entsprechend der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren der Einmalprämie angewendet werden kann,

2.
bei der Berechnung der Rückstellung von dem am 21. Juni 1948 vorhanden gewesenen Bestand an Versorgungsberechtigten und dem Teil der Pensionsverpflichtungen auszugehen ist, auf den die Berechtigten einen Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen über den ihnen unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leistungen aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungsgesetz) in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118), des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) und des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. März 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 161) gegen den primär Verpflichteten zustehenden Anspruch hinaus haben. Dabei darf dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die in Satz 2 genannten Vorschriften erst vom 1. April 1951, vom 1. Januar 1957 oder vom 1. Juli 1962 an zu einer Entlastung des Versicherungsunternehmens geführt haben. Dies kann in der Weise geschehen,

a)
daß der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wegen der für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 30. Juni 1962 von dem Versicherungsunternehmen pflichtmäßig gezahlten Versorgungsleistungen erhöht wird, und zwar um den Unterschiedsbetrag zwischen den ohne Berücksichtigung und den mit Berücksichtigung der in Satz 2 genannten Vorschriften, jeweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sich ergebenden Leistungen des Versicherungsunternehmens, gekürzt um 3,5 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1949, um 7 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. März 1951, um 20 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. Dezember 1956 und um 39 vom Hundert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1962 entfallen;

b)
daß von der ohne Berücksichtigung der Gesetze vom 24. Dezember 1956 und vom 19. März 1963 berechneten Rückstellung ausgegangen und deren Verminderungen unter Berücksichtigung dieser Gesetze besonders ermittelt wird; dabei können die Verminderungen zum 1. Januar 1957 und zum 1. Juli 1962 für den zu diesen Zeitpunkten vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und die so erhaltenen Beträge mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinst werden;

c)
daß von der ohne Berücksichtigung des Gesetzes vom 19. März 1963 berechneten Rückstellung ausgegangen und deren Verminderung unter Berücksichtigung dieses Gesetzes besonders ermittelt wird; dabei kann die Verminderung zum 1. Juli 1962 für den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand an Versorgungsberechtigten berechnet und der so erhaltene Betrag mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinst werden.

(9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art des Inhalts, daß das Versicherungsunternehmen zu Versorgungsleistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichtigung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesserungsgesetze der gegen einen primär Verpflichteten gerichtete Anspruch des Versorgungsberechtigten auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948 gegen den primär Verpflichteten bestehenden Anspruchs lautet. Ein Lebensversicherungsunternehmen ist als Versicherer primär Verpflichteter und als Arbeitgeber subsidiär Verpflichteter zugleich, falls Versorgungsansprüche neben einer bei diesem Unternehmen abgeschlossenen Versicherung bestehen.

(10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Hauptwerk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monatlicher Pensionszahlung. Hat ein Versicherungsunternehmen die Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Berechnungsgrundlagen berechneten Betrage in die Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schätzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält. Ist der zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so ist die bisherige Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Mehrbetrag zu kürzen. Ist die zunächst in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung geringer als das nach dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so darf die bisher in die Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Umstellungsrechnung um den Unterschiedsbetrag erhöht werden.

(11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes berücksichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratetseins auszuschalten. Dies kann durch ein Näherungsverfahren geschehen. In diesem Falle darf eine besondere Rückstellung wegen der Anwartschaft auf Witwenrente in der Umstellungsrechnung nach Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der Berechtigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.

(12) Wegen Waisenrenten darf eine besondere Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7, 10 und 11 gebildet werden.

(13) Hat das Versicherungsunternehmen sich wegen einer Pensionsverpflichtung durch einen Versicherungsvertrag in der Weise rückgedeckt, daß aus dem Versicherungsvertrag nur das Versicherungsunternehmen anspruchsberechtigt ist, während die Ansprüche des Versorgungsberechtigten sich ausschließlich gegen das Versicherungsunternehmen richten, so darf das Versicherungsunternehmen wegen seiner Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten eine Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7 und 10 bis 12 bilden. Dabei hat es seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Aktivposten in die Umstellungsrechnung einzustellen, und zwar mit dem Betrage der Prämienreserve bei dem Versicherungsunternehmen, bei dem es sich rückgedeckt hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten Erhöhungen der Prämienreserve bei diesem Versicherungsunternehmen auf den 1. April 1951 gemäß § 5 des Rentenaufbesserungsgesetzes, auf den 1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 und auf den 1. Juli 1962 gemäß § 3 des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 19. März 1963.


§ 15 Rückstellungen für Verpflichtungen nach § 63 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes



(1) Für Verpflichtungen

1.
zur Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Übergangsgehältern, Übergangsbezügen und Unterhaltsbeiträgen;

2.
zur Erstattung von Versorgungsbezügen auf Grund des nach § 63 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes) geltenden Landesrechts für vor dem 1. April 1951 endgültig übernommene Beamte sowie Angestellte und Arbeiter mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn;

3.
zur Gewährung von Entlassungsgeld;

4.
zur Erstattung von Leistungen nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes,

die ein Versicherungsunternehmen auf Grund der §§ 63, 82 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes zu zahlen hat, darf eine Rückstellung gemäß § 14 gebildet werden.

(2) Der Berechnung der Rückstellung sind zugrunde zu legen

1.
laufende Zahlungen nach Absatz 1 Nr. 1 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten Monatsbezüge, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes dem Dienstangehörigen am 1. April 1951 zustanden oder zugestanden hätten, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Versorgungsleistungen erfüllt hätte; ist der Dienstangehörige vor dem 1. April 1951 verstorben, so gilt Entsprechendes für seine Hinterbliebenen. Soweit Versorgungsleistungen für einen erst nach dem 1. April 1951 beginnenden Zeitraum bezogen werden, ist von der für diesen Fall berechneten Rückstellung der Barwert des bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigten Betrages des Versorgungsanspruchs abzusetzen, der auf die Zeit vom 1. April 1951 bis zum Beginn der Zahlungen entfällt;

2.
Versorgungsverpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 in Höhe der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gekürzten anteiligen Monatsbezüge nach dem Stand vom 1. April 1951;

3.
Entlassungsgelder in Höhe der gezahlten Beträge;

4.
Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 in vierfacher Höhe des mit den Zeiten der Nachversicherung vervielfachten Beitrags zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), der zu zahlen gewesen wäre, wenn derjenige, der am 1. April 1951 als nachversichert galt oder gegolten hätte, wenn er an diesem Tage die Voraussetzungen für die Nachversicherung erfüllt hätte, am 8. Mai 1945 nicht versicherungsfrei gewesen wäre oder der Versicherungspflicht unterlegen hätte.

(3) Die nach Absatz 2 Nrn. 1 und 2 berechnete Rückstellung ist auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Entlassungsgelder sind vom Tage der Zahlung auf den Währungsstichtag abzuzinsen. Der Abzinsung ist ein Rechnungszinssatz von jährlich 3,5 vom Hundert zugrunde zu legen.

(4) Soweit Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 sich aus dem in Berlin (West) ergangenen Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen oder versorgungsberechtigt waren, ergeben, tritt an die Stelle des 1. April 1951 der 1. Oktober 1951.


§ 16 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten



Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.