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Teil 5 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Teil 5 Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 23 Wiederholen der Prüfung
§ 24 Übergangsregelungen
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien
Anlage 3 (zu § 15 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
Anlage 4 (zu § 15 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital

Teil 5 Gemeinsame Schlussvorschriften

§ 23 Wiederholen der Prüfung


§ 23 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.

(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit" die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.

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§ 24 Übergangsregelungen


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch; § 23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

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§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 25 ändert mWv. 1. September 2009 MedFachwirtPrV DigPrMedMeistPrV

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670) und die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien vom 27. Juni 2003 (BGBl. I S. 1054) außer Kraft.

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Anlage 1 (zu § 8 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2911)


a)
Die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014

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Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2912f)


a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014

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Anlage 3 (zu § 15 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print


Anlage 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2914)


a)
Die Wörter „die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014

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Anlage 4 (zu § 15 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Print/Geprüfte Medienfachwirtin Print


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2915f)


a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014

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Anlage 5 (zu § 22 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital


Anlage 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2917)


a)
Die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014

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Anlage 6 (zu § 22 Absatz 5) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital


Anlage 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2918f)


a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.

b)
Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 26. März 2014 BGBl. I S. 274 m.W.v. 3. April 2014



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