(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
(3) Wurde im Prüfungsbereich „Projektarbeit" die Prüfungsleistung für die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs schlechter als ausreichend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch eine neue Gesamtplanung anzufertigen.
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch; §
23 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2911)
- a)
- Die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2912f)
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2914)
- a)
- Die Wörter „die durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2915f)
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2917)
- a)
- Die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" werden durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."
(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2918f)
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)" durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)" ersetzt.
- b)
- Vor dem Wort „Datum" wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:
„Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2)."