Änderung § 15 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 17.12.2019

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 13 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 15 Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/ Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspädagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.






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