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Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 17.12.2019

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jeder Situationsaufgabe des Prüfungsteils 'Kernprozesse der beruflichen Bildung',

2. im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung'

a) in jeder Situationsaufgabe der schriftlichen Prüfung und

b) in der mündlichen Prüfung,

3. im Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen'

a) in der Projektarbeit,

b) in der Präsentation und

c) im Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für alle Prüfungsteile jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

2. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung' mit 30 Prozent,

3. die Bewertung für den Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen' mit 40 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


 
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