Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom
15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel
3 der Verordnung vom
21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."
- 4.
- In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.
- b)
- In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010