Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung vom
25. Januar 2008 (BGBl. I S. 99, 254) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."
- 3.
- In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 99)" durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- 4.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „(BGBl. I S. 99)" wird durch die Wörter „(BGBl. I S. 99, 254), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274